§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: MusikProjektSachsen
e. V.
2) Sitz des Vereins ist Markkleeberg, Geschäftsadresse
ist:
Matthias Hübner Erikenweg 1 04416 Markkleeberg
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Musiklebens
in Sachsen.
Das betrifft insbesondere: -Durchführung von Projekten
zeitgenössischer Musik -Durchführung musikpädagogischer
Projekte -Durchführung eines internationalen Kompositionswettbewerbes
-Herstellung nationaler und internationaler Kontakte.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen,
begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Verein „Sächsischer Musikbund“
e. V. (Vereinsregister Leipzig: VR 31-00), die es für
die in § 2, Ziffer 1 und 2 genannten Zwecke unmittelbar
und ausschließlich zu verwenden hat.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Natürliche Personen müssen das
18. Lebensjahr vollendet haben.
2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
zu richten ist.
4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag
mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt
aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
über ein Jahr im Rückstand ist. Der Beschluss
über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des
Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung
an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet abschließend über den Ausschluss.
§
5 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Mitgliedsbeiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§
7 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister/Schriftführer.
2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und
der Schatzmeister/Schriftführer vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen
ist stets einzelvertretungsberechtigt.
§
8 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
sowie Aufstellung
der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung
des
Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung
sind.
f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
2)
In allen Angelegenheiten von besonderer und herausragender
Bedeutung soll
der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
herbeiführen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet vom Wahlzeitpunkt
an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandmitgliedes.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer eines Ausgeschiedenen
einen Nachfolger wählen.
§
10 Sitzungen des Vorstandes
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, einberufen
werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
§11
Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
2)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und seiner
Mitglieder.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
§ 12 Kassenprüfung
Einen Monat vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung
übergibt der geschäftsführende Vorstand einem
unabhängigen Kassenprüfer die prüffertigen
Unterlagen zur Erstellung des Prüfberichtes.
§
13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§
14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse es erfordert oder
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§
15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn
ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen
zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von 90% erforderlich. Eine Änderung des Zweckes
des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten
mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt
ist dann derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
6) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter
(siehe Abs. 1) und dem Protokollanten unterzeichnet.
§16
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden (§15, Abs. 4)
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der Schatzmeister vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Leipzig,
16.04.2005
(C) Musik Projekt Sachsen e.V. 2013 |